2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 4
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur
in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl
teilnehmen. |