2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 39
Feststellung des Wahlergebnisses
im Wahlgebiet mit einem Wahlbereich
(1) Der Wahlausschuss stellt
- 1.
die nach §
38
festgestellten Stimmenzahlen und
- 2.
die Zahl der auf jede Wahlvorschlagsverbindung entfallenden Stimmen
als Wahlergebnis im Wahlgebiet fest.
(2) Die im Wahlgebiet zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss
nach den folgenden Sätzen 2 bis 5 auf die Wahlvorschläge verteilt. Die
Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag
erhalten hat, wird durch die Stimmenzahl aller Wahlvorschläge geteilt. Jeder
Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn
entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge
der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben,
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende
Los.
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz
2 der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, auf den mehr als die Hälfte
der Stimmenzahl aller Wahlvorschläge entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte
der insgesamt zu vergebenden Sitze, so wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu
vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Satz 4 und 5 ein weiterer Sitz zugeteilt.
Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Satz 4 und 5 zugeteilt.
(4) Verbundene Wahlvorschläge gelten mit der nach Absatz
1 Nr. 2 festgestellten Stimmenzahl bei der Sitzverteilung nach den Absätzen
2 und. 3. im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.
Die auf sie insgesamt entfallenden Sitze werden den beteiligten Parteien, Wählergruppen
und Einzelbewerbern entsprechend dem Verfahren nach Absatz 2 zugeteilt.
(5) Die auf den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe
nach den Absätzen 2 bis 4 entfallenen Sitze erhalten die Bewerber dieses Wahlvorschlages
mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge
der Bewerber auf dem Wahlvorschlag (§
21 Abs. 4 Satz 4).
(6) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4
mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden
sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen. Sind mehr
Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet
die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.
(7) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 2 bis 4
mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben
die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl
gemäß § 49
unbesetzt.
(8) Der Wahlausschuss stellt fest, auf welche Bewerber Sitze
entfallen sind. |