2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 3

Wahlgrundsätze

(1) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(2) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.