2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 3
Wahlgrundsätze
(1) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister
und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei
den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so
findet Mehrheitswahl statt.
(2) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei
Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters und des Landrates hat der Wähler je
eine Stimme. |