2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Vertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemeinderat,
der Ortschaftsrat und der Kreistag.
(2) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinderäte,
die Ortschaftsräte und die Mitglieder des Kreistages.
(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der
Ortschaftsräte das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen
das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.
(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des
Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen
und die Sitzverteilung (§ 21 Abs.
3, § 40) gebildet werden.
(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines
Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der
Stimmabgabe gebildet werden. |