2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 19
Berichtigung des Wählerverzeichnisses
(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
können bis zum 15. Tag vor dem Wahltag von jedem Wahlberechtigten beim Bürgermeister
schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.
(2) Hält der Bürgermeister den Antrag für
nicht begründet, so hat er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen,
finden ausschließlich Kreiswahlen statt, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses. |