2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 10 a
Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften
und der Verbandsgemeinden
(1) Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören,
können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Leiter des gemeinsamen
Verwaltungsamtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt
auf einen vom Gemeinschaftsausschuss zu berufenden Wahlausschuss übertragen;
dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch
einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht
aus mindestens vier Beisitzern und dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes als
Vorsitzendem. Zu Besitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss
sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die
Aufgaben nach Satz 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben. Der Wahlausschuss
ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1
gilt entsprechend.
(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3
auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zu, ist dieser daran gehindert,
die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Gemeinschaftsausschuss
eine andere Person zum Wahlleiter.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die einer Verbandsgemeinde
angehörenden Mitgliedsgemeinden entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle der Bezeichnung „Gemeinschaftsausschuss“ die Bezeichnung „Verbandsgemeinderat“
und an die Stelle der Bezeichnung „Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes“
die Bezeichnung „Verbandsgemeindebürgermeister“ treten.
(4) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für
das Land Sachsen-Anhalt. |