2020.13

Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(KWG LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. Februar 2004

Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 10 a

Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften und der Verbandsgemeinden

(1) Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Gemeinschaftsausschuss zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes als Vorsitzendem. Zu Besitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zu, ist dieser daran gehindert, die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Gemeinschaftsausschuss eine andere Person zum Wahlleiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die einer Verbandsgemeinde angehörenden Mitgliedsgemeinden entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnung „Gemeinschaftsausschuss“ die Bezeichnung „Verbandsgemeinderat“ und an die Stelle der Bezeichnung „Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes“ die Bezeichnung „Verbandsgemeindebürgermeister“ treten.

(4) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.