2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 10
Wahlausschuss
(1) Für Gemeindewahlen wird ein Gemeindewahlausschuss,
für Kreiswahlen wird ein Kreiswahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht
aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern,
die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach § 13 Abs. 1 a oder 1 b
beruft; § 10 a Abs. 1
bleibt unberührt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der
im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
(2) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung
der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher
Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt
sind der Wahlleiter und die anwesenden Beisitzer; die Stellvertreter sind nur dann
stimmberechtigt, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist.
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter
anwesend sind.
(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine
Niederschrift gefertigt.
(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern,
wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens
dies gebietet. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen
einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen. |