2020.13 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004Fundstelle: GVBl. LSA 2004, S. 92
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§ 1
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte,
des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), des Kreistages, des Landrates (Kreiswahlen)
sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz
und die Vorschriften der Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt.
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für
die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters
(Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß. |