631.1

Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)

Vom 30. April 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 99

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.

(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten zuständiger Ausschuß können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten.