631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 99
Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung
(1) Berichtet der Landesrechnungshof dem Landtag außerhalb
der Bemerkungen und der Denkschrift über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
so unterrichtet er gleichzeitig die Landesregierung.
(2) Der Landtag oder sein für Haushaltsangelegenheiten
zuständiger Ausschuß können den Landesrechnungshof ersuchen, Angelegenheiten
von besonderer Bedeutung zu untersuchen und darüber zu berichten. |