631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 9
Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet,
ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle
diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle
unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere
Regelung geboten ist.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen
für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltplans
(Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen
ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
Er kann einzelne Aufgaben bei der Haushaltsaufstellung und bei der Haushaltsausführung
übertragen. Seine Gesamtverantwortung bleibt davon unberührt. |