631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 89
Prüfung
(1) Der Landesrechnungshof prüft insbesondere
- 1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
- 2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
- 4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die
Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(3) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten
ist, kann der Haushaltsplan festlegen, daß die Prüfung durch den Präsidenten
des Landesrechnungshofs und zwei weitere durch den Senat zu bestimmende Mitglieder
des Landesrechnungshofs vorgenommen wird. Bei dem Verfahren können weitere Beamte
zur Hilfeleistung herangezogen werden. |