631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt
werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen
ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. |