631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 79
Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung
von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb
der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Die Landeshauptkasse besteht im Geschäftsbereich
des Ministeriums der Finanzen.
(3) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere über:
- 1.
die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich
und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen
Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit
dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung
der Buchungen allgemein anordnen. Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit
dem Ministerium der Finanzen und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen
zulassen. |