631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 71
Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder
sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) Das Ministerium der Finanzen soll für eingegangene
Verpflichtungen und Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden,
die Buchführung anordnen. Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann
das Ministerium der Finanzen die Buchführung anordnen. Es regelt das Nähere
im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste
(Haushaltsreste) aus Vorjahren,
- 1.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres
wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen,
- 2.
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel
vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung
im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären.
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige
Einnahmen und Ausgaben. |