631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 7
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung
(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere kann das Ministerium
der Finanzen regeln.
(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung
eingeführt werden. |