631.1

Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)

Vom 30. April 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35

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§ 7

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit,
Kosten- und Leistungsrechnung

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere kann das Ministerium der Finanzen regeln.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.