631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 69
Unterrichtung des Landesrechnungshofs
Das zuständige Ministerium übersendet dem Landesrechnungshof
innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den
Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder
festzustellen hat,
- 1.
die Unterlagen, die dem Land als Aktionär oder Gesellschafter
zugänglich sind,
- 2.
die Berichte, welche die auf seine Veranlassung gewählten oder entsandten
Mitglieder des Überwachungsorgans unter Beifügung aller ihnen über
das Unternehmen zur Verfügung stehenden Unterlagen zu erstatten haben,
- 3.
die ihm nach
§ 53
des Haushaltsgrundsätzegesetzes
und nach § 67
zu übersendenden Prüfungsberichte.
Es teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit. |