631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 6
Notwendigkeit der Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind
nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen)
zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig
sind. |