631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 59
Veränderung von Ansprüchen
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche
nur
- 1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten
für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung
nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in
der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
- 2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg
haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe
des Anspruchs stehen,
- 3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den
Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für
die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe
von Sicherheiten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse
übertragen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |