631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 49
Besetzung von Stellen
(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine
besetzbare Planstelle verliehen werden. Das gilt nicht, soweit für wissenschaftliches
Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen Stellen für beamtete Hilfskräfte
(§ 17 Abs. 6) ausgebracht werden.
(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung
vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende,
zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung
von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle
eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder
eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen
für die Beförderung erfüllt hat.
(3) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Planstellen dürfen
auch mit Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer
anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe besetzt werden, soweit das dienstliche
Bedürfnis es zuläßt. Entsprechendes gilt für Beamte einer niedrigeren
Laufbahn, die zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen sind,
wenn sie in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 dürfen in Fällen,
in denen auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften Beamte nach der Anstellung höherwertige
Ämter mit zeitlicher Begrenzung übertragen werden, Stellen auch mit Beamten
einer niedrigeren Besoldungsgruppe besetzt werden, die anderen als den in Absatz
3 Satz 1 genannten Laufbahnen angehören.
(5) Jede Planstelle und jede andere Stelle darf nur mit einer
Person besetzt werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Abweichungen
von den Stellenplänen zuzulassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit zwangsläufigen
Auswirkungen auf die Stellenpläne geändert werden.
(7) Abweichungen von den Stellenübersichten (§ 17 Abs. 6) und von der Gesamtzahl der in den Bedarfsnachweisen
ausgewiesenen Stellen (§ 17 Abs. 7)
sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig. |