631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 4
Haushaltsjahr
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Das Ministerium der Finanzen
kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen. |