631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 39
Gewährleistungen, Kreditzusagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder
sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Landesgesetz, die der
Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen. Es ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Es kann auf
seine Befugnisse verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen
Dienststellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten
jederzeit prüfen können,
- 1.
ob die Voraussetzungen für die Kreditzusage oder ihre
Erfüllung vorliegen oder vorgelegen haben,
- 2.
ob im Falle der Übernahme einer Gewährleistung eine Inanspruchnahme
des Landes in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche
vorliegen oder vorgelegen haben.
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung
des Ministeriums der Finanzen abgesehen werden. |