631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 3
Wirkungen des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben
zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten
weder begründet noch aufgehoben. |