631.1

Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)

Vom 30. April 1991

Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35

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§ 29

Beschlußfassung

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung ist § 28 Abs. 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung der Landesregierung Sachsen-Anhalt.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten des Landtags ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die der Präsident des Landtags vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten des Landesrechnungshofs abweicht.