631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 29
Beschlußfassung
(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf
des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.
(2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen
und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans
nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständigen Ministeriums der
Beschlußfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher
oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt. Dasselbe gilt für Vorschriften
des Entwurfs des Haushaltsgesetzes. Auf die Beschlußfassung der Landesregierung
ist § 28 Abs. 2 Satz 2
entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt die Vorläufige Geschäftsordnung
der Landesregierung Sachsen-Anhalt.
(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag
des Präsidenten des Landtags ab und ist der Änderung nicht zugestimmt worden,
so ist der Einzelplan für den Landtag in der Fassung, die der Präsident
des Landtags vorgeschlagen hat, dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen. Entsprechendes
gilt, wenn der Entwurf des Haushaltsplans von dem Voranschlag des Präsidenten
des Landesrechnungshofs abweicht. |