631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 19
Übertragbarkeit
(1) Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen
Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für
übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame
Verwendung fördert.
(2) Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden
sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen, soweit ihre Deckung nicht
in anderer Weise gesichert ist. |