631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 17 a
Leistungsbezogene Planaufstellung
und -bewirtschaftung
(1) Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
können im Rahmen eines Systems der dezentralen Verantwortung einer Organisationseinheit
veranschlagt werden. Dabei wird die Finanzverantwortung auf der Grundlage der Haushaltsermächtigung
auf die Organisationseinheiten übertragen, die die Fach- und Sachverantwortung
haben. Voraussetzung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente, mit
denen insbesondere sichergestellt wird, daß das jeweils verfügbare Ausgabevolumen
nicht überschritten wird. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen sind
durch Gesetz oder den Haushaltsplan festzulegen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 soll durch Gesetz
oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche
- 1.
Einnahmen für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen,
- 2.
Ausgaben übertragbar sind und
- 3.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils gegenseitig oder
einseitig deckungsfähig sind.
|