631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 17
Einzelveranschlagung, Erläuterungen,
Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben
und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen
und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können für
verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende
Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen
Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle
Abwicklung darzustellen. Das gilt nicht für Verträge im Rahmen der laufenden
Verwaltung. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
sind kenntlich zu machen.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen
bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen
im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet
werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses
zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.
(6) Stellen der beamteten Hilfskräfte sind in gesonderten
Stellenübersichten auszubringen. Das Gleiche gilt für Stellen ständig
mit der regelmäßigen Arbeitszeit Beschäftigter, deren Entgelte nicht
in Titelgruppen veranschlagt sind.
(7) Stellen der Beamten im Vorbereitungsdienst sind in Bedarfsnachweisen
zu erläutern; die Gesamtzahl dieser Stellen ist verbindlich. |