631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 109
Rechnungslegung, Prüfung,
Entlastung
(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung
berufene Organ der juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht
des Landes untersteht, eine Rechnung aufzustellen.
(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung nach
§ 111, von der durch Gesetz oder
Satzung bestimmten Stelle zu prüfen. Die durch Satzung bestimmte Stelle kann
auch der Landesrechnungshof sein. Die Satzungsvorschrift über die Bestimmung
der für die Prüfung zuständigen Stelle sowie den Inhalt, den Umfang
und die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof.
Die für die Prüfung bestimmte Stelle kann nach ihrem Ermessen die Prüfung
beschränken.
(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Ministerium
im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlußorgan
vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; die Entlastung bedarf dann der Genehmigung
des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen. |