631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 10
Unterrichtung des Landtags
(1) Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen
und Staatsverträgen einen Überblick über die Auswirkungen auf die
Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände)
und des Bundes bei. Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden,
auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über
erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die
Finanzplanung.
(3) Die Landesregierung unterrichtet den für den Haushalt
zuständigen Ausschuss des Landtags und den fachlich zuständigen Ausschuss
des Landtags rechtzeitig, wenn das Land oder juristische Personen des öffentlichen
Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen
an Unternehmen begründen, wesentlich ändern oder aufgeben. Anzugeben sind
der Zweck der Maßnahme, die Höhe des Grund- oder Stammkapitals sowie der
Anteil des Landes oder der juristischen Personen des öffentlichen Rechts hieran.
Die Landesregierung unterrichtet die in Satz 1 genannten Ausschüsse, sobald
im Zusammenhang mit Beteiligungen Risiken erkennbar werden, die für die Haushaltswirtschaft
des Landes von Bedeutung sein können.
(4) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen
einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe
bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(5) Die Landesregierung legt dem Landtag die Entwürfe
der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach
Artikel 91 a
des Grundgesetzes
so frühzeitig vor dem Termin der Anmeldung vor, daß über ihren Inhalt
beraten und beschlossen werden kann. Entsprechendes gilt für Anmeldungen zur
Änderung der Rahmenpläne. Das Ministerium der Finanzen kann in dringenden
Fällen Ausnahmen zulassen. Führt die Beratung in den Planungsausschüssen
zu wesentlichen Abweichungen von den eingereichten Anmeldungen, so hat die Landesregierung
den Landtag darüber unverzüglich zu unterrichten. |