631.1 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) Vom 30. April 1991Fundstelle: GVBl. LSA 1991, S. 35
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres)
durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan
(§ 13 Abs. 4) verkündet. |