2211.15

Gesetz zur Förderung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
(Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001

Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 318

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 9

Fortgang des Vorhabens, Widerruf der Förderung

(1) Der Stipendiat oder die Stipendiatin berichtet der Hochschule in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand ihrer Vorhaben. Der Bericht ist über die betreuende Lehrperson zu leiten. Diese gibt zu dem Bericht eine Stellungnahme ab.

(2) Die Hochschule, die das Stipendium vergeben hat, stellt fest, ob der Stipendiat oder die Stipendiatin sich in erforderlichem Maß um die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen, dass dies nicht der Fall ist, widerruft sie den Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft. Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem Fall zu erstatten.