2211.15 Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 318
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§ 9
Fortgang des Vorhabens, Widerruf
der Förderung
(1) Der Stipendiat oder die Stipendiatin berichtet der Hochschule
in Abständen von jeweils sechs Monaten über den Stand ihrer Vorhaben. Der
Bericht ist über die betreuende Lehrperson zu leiten. Diese gibt zu dem Bericht
eine Stellungnahme ab.
(2) Die Hochschule, die das Stipendium vergeben hat, stellt
fest, ob der Stipendiat oder die Stipendiatin sich in erforderlichem Maß um
die Verwirklichung des Zwecks der Gewährung bemüht. Lassen Tatsachen erkennen,
dass dies nicht der Fall ist, widerruft sie den Bewilligungsbescheid mit Wirkung
für die Zukunft. Lagen diese Tatsachen bereits im zurückliegenden Bewilligungszeitraum
vor, so kann der Bewilligungsbescheid auch für den entsprechenden Zeitraum rückwirkend
widerrufen werden; die bereits gewährten Förderungsleistungen sind in diesem
Fall zu erstatten. |