2211.15 Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 318
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§ 1
Zweck und Grundsätze der Förderung
(1) Besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische
Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan
für diesen Zweck bereitgestellten Mittel durch Stipendien und Sonderzuwendungen
(Förderungsleistungen) gefördert.
(2) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen
im Sinne von
§ 1
Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
und der Gewährung der Stipendien sollen
- 1.
Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht,
- 2.
Graduiertenkollegs einschließlich kooperativer Graduiertenkollegs,
- 3.
Forschungsschwerpunkte,
- 4.
Verpflichtungen des Landes aus Programmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit
mit Entwicklungsländern und
- 5.
die speziellen Belange von Frauen
angemessen berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, dass auch Vorhaben
in kleinen Wissenschaftsgebieten gefördert werden können. |