2211.15

Gesetz zur Förderung des
wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
(Graduiertenförderungsgesetz - Grad FG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2001

Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 318

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 1

Zweck und Grundsätze der Förderung

(1) Besonders qualifizierte wissenschaftliche und künstlerische Nachwuchskräfte werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der im Haushaltsplan für diesen Zweck bereitgestellten Mittel durch Stipendien und Sonderzuwendungen (Förderungsleistungen) gefördert.

(2) Bei der Verteilung der Haushaltsmittel auf die Hochschulen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Gewährung der Stipendien sollen

1.

Fachgebiete, in denen ein besonderer Nachwuchsbedarf besteht,

2.

Graduiertenkollegs einschließlich kooperativer Graduiertenkollegs,

3.

Forschungsschwerpunkte,

4.

Verpflichtungen des Landes aus Programmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und

5.

die speziellen Belange von Frauen

angemessen berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, dass auch Vorhaben in kleinen Wissenschaftsgebieten gefördert werden können.