213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 9
Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Inneren von Mittel- und Großgaragen
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen
gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden
müssen
- 1.
bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
- 2.
bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 28
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
- 1.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden,
die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben,
- 2.
zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.
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