213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

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§ 9

Trennwände

(1) Trennwände und Tore im Inneren von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen

1.

bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,

2.

bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 28 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit ergeben.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände

1.

zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben,

2.

zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.