213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 8
Außenwände
(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende
Teile tragender Außenwände von Garagen müssen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
- 1.
eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen,
wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
- 2.
Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als
20 m² Grundfläche, soweit sich aus §
27
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
nichts anderes ergibt.
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