213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 8

Außenwände

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände von Garagen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von

1.

eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2.

Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche, soweit sich aus § 27 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nichts anderes ergibt.