213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 7
Tragende und aussteifende Wände,
Decken, Dächer
(1) Tragende und aussteifende Wände von Garagen sowie
Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig
sein.
(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über
der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
- 1.
bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend
zu sein, soweit sich aus den §§
26
und 30
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt keine weitergehenden Anforderungen an die
Feuerwiderstandfähigkeit ergeben und müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
- 2.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein
der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
(3) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen nur feuerhemmend
zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen
- 1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen
auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung
dient,
- 2.
bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 26
und 30
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
keine weitergehenden Anforderungen an die Feuerwiderstandfähigkeit ergeben.
(4) Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen
Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein
als automatische Garage genutzt wird.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 2
gelten nicht für Kleingaragen, wenn
- 1.
die Gebäude allein der Garagennutzung dienen,
- 2.
die Garagen offene Kleingaragen sind oder
- 3.
die Kleingaragen in Gebäuden liegen, an deren tragende oder aussteifende
Wände und Decken keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt
werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht
mehr als 20 m² Grundfläche unberücksichtigt.
(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die
Anforderungen an Decken.
(7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und
Dächern müssen
- 1.
bei Großgaragen aus nichtbrennbaren,
- 2.
bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens
schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig
überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens
0,02 m beträgt. Dies muss aus einem Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte
und Bauarten ersichtlich sein. |