213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 6
Lichte Höhe
Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten
Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen und sonstigen Bauteilen
eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Dies gilt nicht für kraftbetriebene
Hebebühnen. |