213.50 Garagenverordnung | ||||||||||||||||
| Anordnung der Einstellplätze |
Erforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von |
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| zur Fahrgasse |
2,30 m |
2,40 m |
2,50 m |
| 90° |
6,50 |
6,00 |
5,50 |
| bis 45° |
3,50 |
3,25 |
3,00 |
Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.
(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.
(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn
eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.
(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für
Kleingaragen ohne Fahrgassen,
Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.
Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.
(6) Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die Menschen mit Behinderungen und Personen mit Kleinkindern vorbehalten sind; diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen und Personen mit Kleinkindern bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 5 v. H. betragen; mindestens zwei solcher Einstellplätze müssen jedoch vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Die Kennzeichnung hat mit einem weißen Schild, auf dem zusammen ein schwarzes Rollstuhlbenutzer- und Kinderwagensymbol angeordnet sind, zu erfolgen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.
(8) Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 sowie Satz 3 und Absatz 6 gelten auch für Stellplätze entsprechender Größe.