213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 4
Rampen
(1) Rampen von Mittel- und Großgaragen dürfen nicht
mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muss
mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte
Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. Der Halbmesser
des inneren Fahrbahnrandes muss mindestens 5 m betragen.
(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer
Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muss eine geringer als 10 v. H. geneigte Fläche
von mindestens 3 m Länge liegen.
(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern
benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber
der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern
nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.
(4) Für Rampen von Stellplätzen gelten die Absätze
1 bis 3 sinngemäß.
(5) Kraftbetriebene geneigte Hebebühnen sind keine Rampen. |