213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 3
Zu- und Abfahrten
(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen
müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Abweichungen
können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen
Bedenken nicht bestehen.
(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernden
Anlagen, wie Schranken oder Tore, kann ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge
gefordert werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich
ist.
(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen
müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes
muss mindestens 5 m betragen. Für Fahrbahnen im Bereich von Zu- und Abfahrtsperren
genügt eine Breite von 2,30 m. Breitere Fahrbahnen können in Kurven mit
Innenradien von weniger als 10 m verlangt werden, wenn dies wegen der Verkehrssicherheit
erforderlich ist.
(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für
Zu- und Abfahrten haben.
(5) Bei Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu-
und Abfahrten ein mindestens 0,80 m breiter Gehweg erforderlich, sofern nicht für
Fußgänger besondere Gehwege vorhanden sind. Der Gehweg muss gegenüber
der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt werden.
(6) Die Zufahrt von Mittel- und Großgaragen ist durch
ein weißes Schild auf dem in schwarz der Buchstabe „P“ angeordnet
ist, kenntlich zu machen.
(7) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze
und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.
(8) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten
die Absätze 2 bis 6 sinngemäß. |