213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 25

Übergangsvorschriften

(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden oder genehmigten Mittel- und Großgaragen und Stellplätze vergleichbarer Größe ist die Vorschrift des § 3 Abs. 6 innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung anzuwenden.

(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden oder genehmigten Einstellplätze für Behinderte in Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr und auf vergleichbaren Stellplätzen sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der Verordnung entsprechend § 5 Abs. 6 Satz 4 neu zu kennzeichnen.