213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 25
Übergangsvorschriften
(1) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung
bestehenden oder genehmigten Mittel- und Großgaragen und Stellplätze vergleichbarer
Größe ist die Vorschrift des §
3 Abs. 6
innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung
bestehenden oder genehmigten Einstellplätze für Behinderte in Mittel- und
Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr und auf vergleichbaren
Stellplätzen sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten
der Verordnung entsprechend § 5 Abs.
6 Satz 4
neu zu kennzeichnen. |