213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 83
Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.
§ 16 Abs. 4
Satz 1
maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der dort genannte CO-Halbstundenmittelwert
überschritten wird,
- 2.
§ 19 Abs. 1
in Mittel- und Großgaragen die elektrische Beleuchtung nicht einschaltet,
- 3.
§ 19 Abs. 5
die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.
| [1] | § 24
in Kraft mit Wirkung vom 23. September 2006 |
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