213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 24 [1]

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 16 Abs. 4 Satz 1 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der dort genannte CO-Halbstundenmittelwert überschritten wird,

2.

§ 19 Abs. 1 in Mittel- und Großgaragen die elektrische Beleuchtung nicht einschaltet,

3.

§ 19 Abs. 5 die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.

[1]

§ 24 in Kraft mit Wirkung vom 23. September 2006