213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 23
Weitergehende Anforderungen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können
zur Erfüllung des § 3
der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt
sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt oder
wenn dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist. |