213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 21
Bauvorlagen
(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben enthalten
über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.
(2) Für Mittel- und Großgaragen gilt § 15
Abs. 2 und 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351) entsprechend. |