213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 21

Bauvorlagen

(1) Die Bauvorlagen müssen zusätzlich Angaben enthalten über die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen.

(2) Für Mittel- und Großgaragen gilt § 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen vom 8. Juni 2006 (GVBl. LSA S. 351) entsprechend.