213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 20
Abstellen von Kraftfahrzeugen in
anderen
Räumen als Garagen
(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen oder
Räumen nach § 34
Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Fluren und Kellergängen
nicht abgestellt werden.
(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen,
die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn
- 1.
das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter
aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,
- 2.
Kraftstoff außer dem Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter
Kraftfahrzeuge in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und
- 3.
diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen
Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen
Stoffen durch Türen abgetrennt sind.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen
sind und für Ausstellungs-, Verkaufs-, Werkstatt- und Lagerräume für
Kraftfahrzeuge. |