213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 2
Allgemeine Anforderungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist,
sind auf tragende und aussteifende sowie auf raumabschließende Bauteile von
Garagen die Anforderungen der
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
an diese Bauteile in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 anzuwenden; die Erleichterungen
des § 29
Abs. 3 Satz 2, § 30
Abs. 5 Nrn. 1 und 2, § 35
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 38
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 39
Abs. 1 Nrn. 1 und 3
sowie des § 40
Abs. 5 Nrn. 1 und 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
sind nicht anzuwenden. |