213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 19
Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In Mittel- und Großgaragen muss die allgemeine
elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs.
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während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von
mindestens 20 lx eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden
Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen
so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen
ständig eingeschaltet sein.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare
Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen
dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen,
bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(4) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es
verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich
sichtbare und dauerhafte Beschilderung mit den Worten „Feuer und Rauchen verboten!“
hinzuweisen.
(5) Die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten bis zur öffentlichen
Verkehrsfläche sind verkehrssicher und frei zu halten. |