213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 17
Feuerlöschanlagen, Rauch-
und Wärmeabzug
(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen, wie halbstationäre
Sprühwasser-Löschanlagen oder Leichtschaum-Löschanlagen, müssen
vorhanden sein
- 1.
in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen
auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander
angeordnet werden können,
- 2.
in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen. Die
Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den
Brandschutz zuständigen Behörde festzulegen.
(2) Sprinkleranlagen müssen vorhanden sein
- 1.
in Geschossen von Großgaragen, wenn der Fußboden
der Geschosse mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und das Gebäude
nicht allein der Garagennutzung dient; dies gilt nicht, wenn die Großgarage
zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht,
- 2.
in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen.
(3) Geschlossene Großgaragen müssen für den
erforderlichen Rauch- und Wärmeabzug
- 1.
Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens
1000 cm² je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m
entfernt und im Decken- oder oberen Drittel des Wandbereichs angeordnet sind oder
- 2.
maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung
selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von
300 °C standhalten, deren elektrische Leitungsanlagen bei äußerer
Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben
und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten;
eine ausreichende Versorgung mit Zuluft muss vorhanden sein.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Garagen mit Sprinkleranlagen
nach Absatz 2 und mit maschinellen Abluftanlagen nach § 16 Abs. 1, die mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde je
m² Garagennutzfläche abführen können. |