213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 16
Lüftung
(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen
maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen
haben, dass alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden
Zuluftöffnungen muss eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit
geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche
Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte.
Die Lüftungsöffnungen müssen
- 1.
einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm²
je Garageneinstellplatz haben,
- 2.
in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche
in einer Entfernung von höchstens 35 m einander gegenüberliegen,
- 3.
unverschließbar sein und
- 4.
so über die Garage verteilt sein, dass eine ständige Querlüftung
gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen
- 1.
untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet
sein und
- 2.
bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens
1500 cm² je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen
freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3000 cm² je Garageneinstellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt
abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Lüftung, wenn
im Einzelfall nach dem Gutachten einer oder eines nach Bauordnungsrecht anerkannten
Prüfsachverständigen zu erwarten ist, dass der Mittelwert des Volumengehalts
an Kohlenmonoxid in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in
einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert),
auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr
als 100 ppm (= 100 cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage
von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens
einem Monat durchzuführen sind, von einer oder einem nach Bauordnungsrecht anerkannten
Prüfsachverständigen bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und
zu betreiben, dass der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig
zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen
gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr
mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der Stunde
je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig
besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen
Leistung der Abluftanlage verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem
mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb
zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer
maschinellen Zu- oder Abluftanlage muss aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden,
an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das
Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen
die Ventilatoren so geschaltet sein, dass sich bei Ausfall eines Ventilators der
andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem
Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen)
haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen
bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch
Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im
Stand die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten
ständig offen gehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Sicherheitsstromversorgung
angeschlossen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische
Garagen. |