213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 15
Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Mittel- und Großgaragen muss eine allgemeine
elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muss so beschaffen und mindestens in
zwei Stufen derartig schaltbar sein, dass an allen Stellen der Nutzflächen und
Rettungswege in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx
und in der zweiten Stufe von mindestens 20 lx erreicht wird.
(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige
Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muss zur Beleuchtung der Rettungswege
eine Sicherheitsbeleuchtung mit mindestens 1 lx Beleuchtungsstärke vorhanden
sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische
Garagen. |