213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 14
Rettungswege
(1) Jede Mittel- und Großgarage muss in jedem Geschoss
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben, die unmittelbar
ins Freie oder in Treppenräume von notwendigen Treppen führen. In oberirdischen
Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie
in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist. Der zweite Rettungsweg darf auch
über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen,
deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche
liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.
(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muss
in demselben Geschoss mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn
ein Treppenraum nicht erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein
Ausgang ins Freie
- 1.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung
von höchstens 50 m,
- 2.
bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von
höchstens 30 m erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch
nicht durch Bauteile zu messen.
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte
und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen
müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden
Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierung sowie
an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze
1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische
Garagen. |