213.50 Garagenverordnung (GaVO) Vom 14. September 2006Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495
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§ 13
Verbindungen zu Garagen
und zwischen Garagengeschossen
(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht
nur den Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein
- 1.
mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch
Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden
und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen);
zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren sowie Sicherheitsschleusen und Treppenräumen
oder Räumen nach § 34
Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt
genügen rauchdichte und selbstschließende Türen, zwischen Sicherheitsschleusen
und Aufzügen in Fahrschächten genügen Fahrschachttüren,
- 2.
mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens
feuerhemmenden und selbstschließenden Türen.
(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden
Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen
mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein.
Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen
sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen
- 1.
zu offenen Kleingaragen,
- 2.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken
dienen, und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben.
(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse
miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen
und selbstschließend sein. |