213.50

Garagenverordnung
(GaVO)

Vom 14. September 2006

Fundstelle: GVBl. LSA 2006, S. 495

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§ 13

Verbindungen zu Garagen
und zwischen Garagengeschossen

(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garagen dienen, dürfen verbunden sein

1.

mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit feuerbeständigen Wänden und Decken sowie mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden, in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen (Sicherheitsschleusen); zwischen Sicherheitsschleusen und Fluren sowie Sicherheitsschleusen und Treppenräumen oder Räumen nach § 34 Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt genügen rauchdichte und selbstschließende Türen, zwischen Sicherheitsschleusen und Aufzügen in Fahrschächten genügen Fahrschachttüren,

2.

mit anderen Garagen unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen.

(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen verbunden sein. Automatische Garagen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen sowie mit anderen Gebäuden nicht verbunden sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Verbindungen

1.

zu offenen Kleingaragen,

2.

zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen, und nicht mehr als 20 m² Grundfläche haben.

(4) Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen und selbstschließend sein.